Cross-Compliance

Die Bindung der EU-Agrarzahlungen an Verpflichtungen im Umweltschutz, bei der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, bei Tiergesundheit und im Tierschutz wird als "Cross-Compliance" bezeichnet.

Im Umweltschutz, bei der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, bei Tiergesundheit und Tierschutz – in allen diesen Bereichen setzt die Europäischen Union (EU) im internationalen Vergleich hohe Standards. Die Direktzahlungen aus dem EU-Agrarhaushalt dienen unter anderem dem Ausgleich für die höheren Produktionskosten, die den landwirtschaftlichen Betrieben in den Mitgliedstaaten durch diese hohen Standards im Vergleich mit ihren Konkurrenten in anderen Ländern entstehen.

Um dieser politischen Verknüpfung der Agrarzahlungen mit den Schutzstandards auch rechtlich Nachdruck zu verleihen, beschlossen die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten auf Vorschlag der EU-Kommission im Rahmen der Agrarreform von 2003, die Zahlungen durch die Einführung einer so genannten Auflagenbindung – besser bekannt unter der Bezeichnung "Cross-Compliance" – von der Einhaltung bestimmter Verpflichtungen abhängig zu machen.

Diesen Cross-Compliance-Verpflichtungen unterliegen EU-weit alle Betriebe, die Direktzahlungen oder Zahlungen im Rahmen bestimmter Fördermaßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums (Ausgleichszulagen für benachteiligte Berg- und andere Gebiete, Beihilfen für Agrar- und Waldumweltmaßnahmen sowie für Aufforstungs-, Natur- und Tierschutzmaßnahmen) beziehen.

Welche Vorschriften im einzelnen relevant sind, regelt die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Verbindung mit den Umsetzungsbestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten – in Deutschland insbesondere Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz und -Verpflichtungenverordnung.


Die Cross-Compliance-Regelung umfasst in allen EU-Mitgliedstaaten:

  1. Die so genannten "Grundanforderungen an die Betriebsführung": das sind die wichtigsten Regelungen aus insgesamt 17 für Landwirte einschlägigen europäischen Rechtsakten (Richtlinien und Verordnungen) in den Bereichen Umwelt, Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, Gesundheit (insbesondere Pflanzenschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit), Tierseuchenbekämpfung sowie Tierschutz. Diese Rechtsakte galten und gelten (bei Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden) alle auch unabhängig von Cross-Compliance, werden hier aber gezielt mit den Zahlungen verknüpft.
  2. Mit Einführung der Cross-Compliance neu geschaffene Regelungen zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in "gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand" (kurz GLÖZ oder englisch GAEC). Dazu zählen neun verbindliche und einige weitere fakultative Standards, mit denen unter anderem die Bodenerosion reduziert, der Humusgehalt des Bodens erhalten, die Instandhaltung von Flächen (auch bei Stilllegung) gewährleistet und Gewässer geschützt werden sollen. Unter die GLÖZ-Vorgaben fallen außerdem auch Regelungen zur Erhaltung von Dauergrünland, die sich zunächst an die Regierungen der Mitgliedstaaten richten. Diese beobachten, wie sich der Anteil an Dauergrünlandflächen (das heißt insbesondere Wiesen und Weiden) an der landwirtschaftlichen Gesamtfläche entwickelt. Wenn dieser Anteil um mehr als einen bestimmten Prozentwert gegenüber dem Referenzjahr 2003 abnimmt, was in Deutschland auf Ebene der Bundesländer gemessen wird, müssen die Mitgliedstaaten oder hier die Länder geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und zum Beispiel die weitere Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland genehmigungspflichtig machen.

Die Einhaltung der Auflagen wird von den fachlich zuständigen Behörden vor Ort (Veterinärämter, Naturschutzbehörden und andere) bei einer Stichprobe von normalerweise einem Prozent der Zahlungsempfänger kontrolliert. Hinzu kommen gegebenenfalls Kontrollen aufgrund konkreter Anlässe in einzelnen Betrieben. Festgestellte Verstöße werden nach Schwere, Ausmaß und Dauer bewertet und die Zahlungen entsprechend gekürzt, im Regelfall um drei Prozent, wobei Abweichungen nach unten (bei leichten oder Bagatellfällen) und nach oben (bei schweren, wiederholten oder vorsätzlichen Verstößen – im seltenen Extremfall bis zum Entzug der Zahlungen für ein ganzes oder sogar mehrere Jahre) möglich sind.

Das BMEL legt zusammen mit den zuständigen Landesministerien bundesweit einheitliche, auf das zur Erreichung der Schutzziele notwendige Maß konzentrierte Kontrollkriterien fest. Diese sind ebenso wie die relevanten Rechtsvorschriften in landesspezifischen Informationsbroschüren genau beschrieben. Einige Bundesländer bieten im Rahmen ihrer Internetangebote außerdem detaillierte, an die Situation im einzelnen Betrieb angepasste Checklisten an.

Quelle: BMEL
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